AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma GEORG LANGER Stadtmobiliar GmbH

§ 1 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist Langelsheim.

§ 2 Gerichtsstand
Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheck-Klagen) ist Langelsheim.

§ 3 Vertragsinhalt

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung. AIle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferungsterminen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Neben den vereinbarten Preisen hat der Käufer die gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen.

(2) Die Auslieferung erfolgt nur im Rahmen der Deckungszusage unserer Kreditversicherung. Folgeverkäufe über das Volumen der Versicherungssumme hinaus erfolgen unter dem Vorbehalt der Deckungszusage der Kreditversicherung.

§ 4 Lieferung

(1) Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk. Die Versandkosten trägt der Käufer, wenn nicht anders vereinbart.

(2) Die Ware ist unversichert zu versenden, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(3) Wenn die Abnahme durch den Käufer nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

(4) Zur Lieferung »frei Baustelle« gehört nicht das Abladen der Waren. Sämtliche Lieferungen setzen voraus, dass die Zufahrtswege sowie das Gelände innerhalb der Baustelle, gegebenenfalls auch Hallenfußböden und Kellerdecken, für schwere Lastzüge bei jeder Witterung ungehindert befahrbar sind. Eine Haftung für Schäden am Fahrboden oder an unterirdischen Anlagen ist ausgeschlossen.

§ 5 Nachlieferungsfrist

(1) Will der Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen oder vom Vertrag zurücktreten, so muss er dem Verkäufer eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen setzen mit der Androhung, daß er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Nachlieferungsfrist wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben oder Fernschreiben eingeht.

(2) Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

§ 6 Unterbrechung der Lieferung

(1) Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als 1 Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung längstens jedoch 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, daß die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können.

(2) Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muß dies jedoch mindestens 2 Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts durch Einschreiben oder Fernschreiben ankündigen.

(3) Hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, daß rechtzeitig geliefert bzw. angenommen werde, dann kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.

(4) Schadenersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.

§ 7 Mängelrüge

(1) Die Ware gilt mit der Übernahme als handelsüblich anerkannt.

(2) Mängelrügen aller Art sind gem. §§ 377, 378 HGB unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Übernahme schriftlich geltend zu machen.

(3) Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung.

(4) Kosten, die durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.

(5) Eine Gewährleistung verjährt spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch den Lieferer. Ware II. Wahl wird vom Hersteller ausdrücklich gekennzeichnet; für diese Ware können Mängelrügen nicht geltend gemacht werden.

(6) Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(7) Der Käufer ist damit einverstanden, daß der Verkäufer seine eigenen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller der reklamierten Ware mit der Maßgabe an ihn abtreten kann, daß der Kunde berechtigt wird, direkt und für den Verkäufer befreiend mit dem Hersteller die Gewährleistung abzuwickeln. In diesem Falle verpflichtet sich der Käufer, die ihm zumutbaren Bemühungen in dieser Richtung zu betreiben. Hierbei verpflichtet sich der Verkäufer den Käufer durch Hergabe aller für die Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Informationen zu unterstützen und auch ihrerseits den Hersteller anzuhalten, berechtigte Gewährleistungsansprüche des Käufers zu erfüllen.

§ 8 Zahlung

(1) Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Eine Hinausschiebung des Rechnungverfalls (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern eine vorzeitige Lieferung im Sinne der Vertragspartner gerechtfertigt ist, können die Durchführungsbestimmungen Ausnahmen von dieser Regelung festsetzen.

(2) Rechnungen sind zahlbar gemäß Vereinbarung ab Rechnungsdatum.

(3) Werden an Stelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung vom Verkäufer Wechsel angenommen, so wird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel vom 61. Tag ab Rechnungsdatum ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme berechnet. Im übrigen werden Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, nur gegen Erstattung der Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen angenommen, welche zur sofortigen Zahlung fällig sind.

(4) Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf gelaufenen Verzugszinsen verwendet.

(5) Maßgebend für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Falle der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisungen gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag der Abfertigung der Zahlung.

§ 9 Zahlungsverzug

(1) Der Käufer gerät nach Fälligkeit in Verzug, ohne daß es einer Mahnung bedarf.

(2) Bei Zahlung nach Fälligkeit ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Bundesbankdiskont zu berechnen. Ab 01.01.1999 ersetzt der aktuelle Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank den Diskontsatz als Berechnungsbasis für Verzugszinsen.

(3) Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.

(4) Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungziels Vorkasse vor Ablieferung der Ware verlangen.

(5) Tritt in den Vermögensverhältnissen des Schuldners eine wesentliche Verschlechterung ein, so werden alle noch nicht fälligen Rechnungen sofort fällig. Als wesentliche Verschlechterung des Vermögens gilt insbesondere, wenn eine Auskunftei, ein Kreditinstitut oder eine Kreditversicherung eine ungünstige Auskunft geben, oder wenn Schecks oder Wechsel des Käufers zu Protest gehen.

§ 10 Zahlungsweise

(1) Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld, Scheck oder Banküberweisung. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen.

(2) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, sofern die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sonstige Abzüge (z.B. Porto) sind unzulässig.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert der Verkäufer am Miteigentum entspricht. Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gem. Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit alten Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Forderungen im Sinne von Abs. 3 und 4 den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

(6) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. Abs. 3 und 4 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

(7) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretene Forderungen hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen anzuzeigen.

(8) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

(9) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach ihrer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

§ 12 Umgehungsverbot

Umgehungen der Zahlungs- und Lieferbedingungen, insbesondere auch durch Kommissionsgeschäft sind unzulässig.

(1)Durch diese Zahlungs- und Lieferbedingungen werden alle hiervon abweichenden Bedingungen des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, daß diese vom Verkäufer ausdrücklich in schriftlicher Form anerkannt werden. Stillschweigen des Käufers auf diese Zahlungs- und Lieferbedingungen gilt als Anerkenntnis auch dann, wenn der Käufer seinem Lieferauftrag anderslautende Bedingungen zugrunde gelegt hat.

(2)Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

§ 13 Retouren- und Bearbeitungsgebühren
Retouren- und Bearbeitungsgebühren werden nicht anerkannt, die daraus entstehenden Kosten werden nicht ersetzt.

§ 14 Besonderer Hinweis
Zusätzliche Kosten entstehen durch Umtausch. Diese sind in unseren Preisen nicht einkalkuliert. Wenn von Ihnen falsches Material bestellt worden ist und Sie einen Umtausch wünschen, müssen wir Ihnen leider 20 % des Rechnungspreises hierfür berechnen. Sonderanfertigungen sind von jedem Umtausch ausgeschlossen.

§ 15 Auslandsgeschäfte
Bei Auslandsgeschäften gilt neben den vorgenannten Bedingungen ergänzend das für den Kauf zwischen inländischen Geschäftspartnern geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland.



Stand 01.10.2021